EMV-Zentrum Berlin-Brandenburg e.V. (EMZ)
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Satzung
EMV-Zentrum Berlin-Brandenburg
(EMZ)
 
SATZUNG
 
I. Allgemeine Bestimmungen
 
§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
 
1. Der Verein führt den Namen "EMV-Zentrum Berlin-Brandenburg" (kurz: EMZ). Nach Eintragung im Vereinsregister wird dem Namen der Zusatz e.V. beigefügt.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und hat die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu beantragen und zu verfolgen. Er hat seinen Sitz in Berlin.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2  Zweck und Aufgaben des Vereins
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung, Entwicklung und praktischer Realisierung der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) im Interesse der Öffentlichkeit, Wirtschaft und Wissenschaft.
 
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
 
1. Der Verein unterstützt die Interessen aller mit der EMV-Technologie Befaßten. Er versteht sich als Zentrum eines landesweiten EMV-Netzwerkes für die Region Berlin-Brandenburg. Der Verein fördert die Kontakte zwischen Dienstleistern und Anwendern auf dem Gebiet der EMV.

Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, bevorzugt aus dieser Region, sollen bei der Umsetzung der geltenden Normen und Gesetze auf dem Gebiet der EMV unterstützt werden, um damit die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu sichern.

2. Der Verein fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, die eine Verbesserung der EMV-Technologie oder angrenzender Themenbereiche betreiben.

3. Der Verein will durch seine Öffentlichkeitsarbeit und in wissenschaftlichen Veranstaltungen das Verständnis für die EMV-Schutzziele vertiefen.

4. Der Verein fördert die Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der EMV durch Planung, Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen und Schulungen.

5. Der Verein will die Normung im europäischen und internationalen Sektor beobachten und eigene Gesichtspunkte einbringen, um damit Chancengleichheit bei Anwendern und Nutzern zu erreichen.

6. Der Verein fördert bei seinen Mitgliedern den Gedankenaustausch, die Zusammenarbeit und die Weitergabe von Informationen auf dem Gebiet der EMV-Technologie. Es werden Arbeitskreise (Fachgruppen) gebildet.

7. Im Interesse des Wissens- und Erfahrungsaustausches sowie zum Nutzen und  Ausbau der beiderseitigen Ressourcen auf dem Gebiet der EMV, ist der Verein als An-Institut der Technischen Fachhochschule Berlin (TFH Berlin) anzugliedern.

8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aus Mitteln des Vereins dürfen weder politische Parteien unterstützt werden noch Zuwendungen an Mitglieder gewährt werden.
 

II. Rechtsverhältnisse
 
§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, vertreten durch eine namentlich benannte natürliche Person, werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

2. Der Verein besteht aus persönlichen und fördernden Mitgliedern. Persönliche Mitglieder sind Einzelpersonen, fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die nicht unmittelbar mit der EMV-Technologie verbunden sein müssen.

3. Natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben gleiche Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder, sind jedoch von Beitragszahlungen gegenüber dem Verein befreit. Sie sind berechtigt, an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, Anträge einzubringen und sich in Fachgruppen zusammenzuschließen.

2. Die Mitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß beschlossenen Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Fördernde Mitglieder unterstützen die EMV-Arbeit des Vereins durch jährliche Spenden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag im voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
 

§ 5  Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

2. Die Mitgliedschaft endet

für natürliche Personen durch Tod,
  für juristische Personen durch Liquidation,
  durch Austritt zum Jahresende,
  durch Ausschluß.

Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen. Dabei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Jahresende einzuhalten. Der Ausschluß erfolgt, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung oder die Ziele des Vereins verstößt. Ober den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschluß kann innerhalb von drei Monaten Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, rückständige Beitragsforderungen des Vereins bleiben bestehen; gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
 

III. Verfassung
 
§  6  Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

-  die Mitgliederversammlung,
-  der Vorstand,
-  der Beirat.
 

§  7  Die Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Eine Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Innerhalb von 14 Tagen kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

-  Wahl des Vorstandes,
- Wahl von Rechnungsprüfern für die Dauer eines Haushaltsjahres,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Außerdem
Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes und des Rechnungsprüfungsberichts,
Entlastung des Vorstandes,
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
Beschlußfassung über eingebrachte Vorschläge und Anträge
Bericht des Beirates.

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlußfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen zu einer zweiten Mitgliederversammlung unter Beachtung der Fristen von  7 (1) mit der gleichen Tagesordnung einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen, die insbesondere die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen wiederzugeben hat.
 

§ 8  Der Vorstand

1 . Der Vorstand des Vereins besteht aus den von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Personen:

-  dem Vorsitzenden,
-  dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
-  dem Schriftführer,
-  dem Schatzmeister.

Solange das Rechtsverhältnis eines An-Institutes besteht, benennt der Präsident der TFH Berlin ein weiteres Vorstandsmitglied.

Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Fällen weitere Vorstandsmitglieder zusätzlich aus dem Mitgliederkreis zu kooptieren (erweiterter Vorstand). Diese sind nicht stimmberechtigt.

2. Der Vorsitzende, der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden durch die Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Sie verlängert sich ggf. bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

3.  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

- Erstellung des Jahresprogrammes einschließlich Haushaltsplan und Geschäftsbericht mit Jahresabschluß,
- Durchführung der Vorhaben des Vereins,
- Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Berufung der Fachgruppensprecher,
-  die Vertretung des Vereins in der Gesellschafterversammlung der Betreibergesellschaft des EMV-Instituts.

Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der 1. und 2. Stellvertreter. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist der 1. stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist. Das Gleiche gilt für den 2. stellvertretenden Vorsitzenden im Verhältnis zum 1. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Vorstandsvorsitzenden.

6. Der Vorstand kann zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben Sachverständige aus der Mitgliedschaft oder aus anderen Bereichen zur Unterstützung und Mitarbeit auffordern und/oder Fachgruppen unter der Leitung der Fachgruppensprecher zur Behandlung besonderer Themen schaffen.
 

§ 9  Der Beirat

1. Zur Beratung der Organe des Vereins wird ein Beirat gebildet. Aufgabe des Beirates ist insbesondere die Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei der Verwirklichung der Vereinszwecke.

2. Dem Beirat sollten Vertreter führender Institutionen und Körperschaften aus Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit angehören. Der Vorstand benennt den Beirat.

3. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die erste Sitzung des Beirates ein. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
 

IV. Sonstige Bestimmungen
 
§ 10 Haushaltsplan und Rechnungslegung

1. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen, der alle vorhersehbaren Einnahmen und Ausgaben enthält. Er wird durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgetragen.

2. Der Vorstand hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März, einen Geschäftsbericht mit Jahresabschluß zu erstellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzutragen.

3. Die Haushaltsführung und der Jahresabschluß sind durch die Rechnungsprüfer so rechtzeitig zu prüfen, daß das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung vorgetragen werden kann. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
 

§ 11  Beteiligung

1. Der Verein kann sich an der geplanten Betreibergesellschaft des EMV-Instituts an der TFH Berlin beteiligen und wird diesen Anteil ohne Entfaltung einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit allein zur Wahrung der Ziele dieser Satzung nutzen.

2. Der Verein bringt seinen Anteil am Stammkapital der Betreibergesellschaft des EMV-Instituts aus dem Vereinsvermögen auf. Der zulässige Anteil des Vereins an der Betreibergesellschaft ist auf max. 25,1 % begrenzt.
 

§ 12   Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2. Anträge auf Auflösung sind durch den Vorstand den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich anzukündigen.

3. Bei Auflösung des Vereins sind vertraglich übernommene Pflichten zu erfüllen.

4. Im Falle der Auflösung fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an den Förderverein Beuth-Gauß e.V., der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung der EMV-Technologie zu verwenden hat.
 

§ 13  Satzungsänderung aus zwingenden Gründen

Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine derartige Satzungsänderung ist den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.
 

§ 14  Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 10. Februar 1995 durch die Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt somit in Kraft.


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